Planfeststellung

Planfeststellung
Plan|fest|stel|lung 〈f. 20; Rechtsw.〉 behördlicher Beschluss über die Zulässigkeit eines geplanten öffentlichen Bauvorhabens, z. B. Fernstraßen, Flughäfen, Gewässerausbau

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Plan|fest|stel|lung, die (Amtsspr.):
rechtswirksame Feststellung der Zulässigkeit eines öffentlichen Bauvorhabens durch eine dafür zuständige Behörde.

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Planfeststellung,
 
förmliches Verwaltungsverfahren (Planfeststellungsverfahren), in dem der (Bau-)Plan für ein konkretes Vorhaben (z. B. Autobahn, Abfallbeseitigungsanlage, Talsperre) allgemein verbindlich festgelegt wird. Der Ablauf des Verfahrens ist in den Fachplanungsgesetzen (z. B. Bundesfernstraßengesetz) und allgemein in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes oder der Länder (für deren Vorhaben) geregelt. Das Verfahren beginnt mit der Vorlage des Planentwurfs durch den Träger des Vorhabens. Es folgt ein Anhörungsverfahren, in dem Stellungnahmen der durch das Vorhaben berührten Behörden eingeholt werden und in dem der Plan in der Regel einen Monat zur Einsicht in den Gemeinden ausgelegt wird, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden (z. B. durch Lärm), kann Einwendungen gegen den Plan erheben, die zu erörtern sind. Nach Abwägung aller Belange durch die Planfeststellungsbehörde wird das Verfahren mit dem Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen. Dieser Beschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird, stellt die Zulässigkeit des Vorhabens gegenüber jedermann rechtswirksam fest und ersetzt alle erforderlichen sonstigen Genehmigungen (Konzentrationswirkung). Er bindet den Träger des Vorhabens, der v. a. verpflichtet ist, die festgesetzten Auflagen (z. B. Lärmschutzwälle) zu erstellen. Der Beschluss bindet auch die Gemeinden in ihrer kommunalen Planung und die betroffenen Bürger. Der Beschluss ist Grundlage und Voraussetzung für spätere Enteignungsverfahren. Er kann vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsbarkeit) angegriffen und auf Rechtsfehler hin überprüft werden.

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Plan|fest|stel|lung, die (Amtsspr.): amtliche Entscheidung über den Umfang u. die Notwendigkeit von Enteignungen zur Verwirklichung eines öffentlichen Bauvorhabens (z. B. Flugplatz, Autobahn).

Universal-Lexikon. 2012.

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